Rechtsprechung
LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 3, § 91, § 709 S. 1 u. 2; SGB X § 116
Obliegenheiten des Businsassen - rewis.io
Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wegeunfalles
Verfahrensgang
- LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16
- OLG München, 20.12.2019 - 10 U 3110/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92
Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren
Auszug aus LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16
b) Dabei besteht insbesondere keine Verpflichtung des Beklagten zu 1), sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob der Geschädigte einen Sitzplatz oder sonst Halt im Fahrzeuginneren gefunden hat (BGH NJW 1993, 654). - KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
Bus - Fahrgaststurz - Haftung
Auszug aus LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16
c) Der Umstand, dass sich der Geschädigte schuldhaft keinen sicheren Halt im Fahrzeug verschafft hat, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, führt zu dessen alleiniger Haftung bzw. schließt eine Haftung auf Beklagtenseite aus (LG Wiesbaden NZV 2011, 201; KG NZV 2012, 182; AG Potsdam NZV 2014, 358). - LG Wiesbaden, 01.04.2010 - 2 O 296/07
Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses für hinreichende Eigensicherung zu …
Auszug aus LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16
c) Der Umstand, dass sich der Geschädigte schuldhaft keinen sicheren Halt im Fahrzeug verschafft hat, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, führt zu dessen alleiniger Haftung bzw. schließt eine Haftung auf Beklagtenseite aus (LG Wiesbaden NZV 2011, 201; KG NZV 2012, 182; AG Potsdam NZV 2014, 358). - AG Potsdam, 06.01.2012 - 33 C 306/11
Haftung bei Fahrgastunfall in einem Linienbus: Anforderungen an die …
Auszug aus LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16
c) Der Umstand, dass sich der Geschädigte schuldhaft keinen sicheren Halt im Fahrzeug verschafft hat, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, führt zu dessen alleiniger Haftung bzw. schließt eine Haftung auf Beklagtenseite aus (LG Wiesbaden NZV 2011, 201; KG NZV 2012, 182; AG Potsdam NZV 2014, 358).